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Allgemeine Info`s zur Wahl

Freitag, 7. Juni 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 07.06.2024 / Lokales
Viele haben bereits per Brief abgestimmt
Von Martina Koch

Rund ein Drittel der Wahlberechtigten in Andernach und der Pellenz haben beantragt, per Briefwahl abzustimmen. Wahlkampfendspurt in Andernach und der Pellenz: Hunderte Helfer sind Sonntag im Einsatz. Andernach/Pellenz: Arbeitsintensive Wochen liegen hinter den kommunalen Verwaltungen in Andernach und der Pellenz: Die Mitarbeiter sorgen dafür, dass bei der Kommunalwahl am Sonntag alles glattläuft und alle Wahlberechtigten ihre Stimmen abgeben können. Wenn die Wahllokale um 18 Uhr schließen, steht mit der Auszählung die nächste Mammutaufgabe bevor. Die RZ beantwortet die wichtigsten Fragen zur Wahl.

1. Worüber entscheiden die wahlberechtigten Andernacher am Sonntag? Die Andernacher entscheiden am Sonntag über die Zusammensetzung des künftigen Stadtrats sowie der Ortsbeiräte und wählen die Ortsvorsteher der vier Stadtteile. Es konkurrieren jeweils mindestens zwei Kandidaten um das Amt des Ortsvorstehers: In Miesenheim, wo der bisherige Ortsvorsteher Gerhard Masberg nicht mehr antritt, bewerben sich Stefan Kneib (CDU) und Anja Langenbahn (FWG) um den Ortsvorsteherposten. In Kell will Petra Koch (SPD) Ortsvorsteherin bleiben, herausgefordert wird sie von Helmut König (CDU). In Namedy hört der langjährige Ortsvorsteher Hartmut Dressel (FWG) auf und würde den Staf­felstab gern an Timur Külahcioglu (FWG) weitergeben, der gegen Jürgen Dahm (SPD) antritt. In Eich bewerben sich gleich drei Kandidaten: Amtsinhaber Andreas Lehmann (CDU) wird von Oliver Lescher (SPD) und Maximilian Janz (FWG) herausgefordert.

2. Wer stellt sich in der Pellenz zur Wahl? In der Pellenz werden am Sonntag die Mitglieder des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte sowie die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister neu gewählt. Ein Wahlduell wird es lediglich in Saffig geben: Dort tritt Dirk Rohm (CDU) nicht mehr an, stattdessen wollen Karl-Josef Dötsch (CDU/Bürgerblock) und Simone Röttgen gern Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterin werden. In drei weiteren Pellenzgemeinden stellen sich die Amtsinhaber konkurrenzlos ein weiteres Mal zur Wahl: Peter Wilkes (CDU) in Plaidt, Walter Kill (CDU/Bürgerblock) in Kruft und Detlev Leersch (CDU) in Nickenich. In Kretz, wo der langjährige Amtsinhaber Friedhelm Uenzen (CDU) nicht mehr kandidiert, will Artem Schander (CDU) Ortschef werden. Parallel sind Andernacher und Pellenzer dazu aufgerufen, ihre Stimmen bei der Europawahl sowie bei der Wahl des Kreistags Mayen-Koblenz sowie der Landratswahl abzugeben.

3. Wie viele Bürger haben bereits per Brief abgestimmt? In Andernach zählt die Stadtverwaltung 23 985 Wahlberechtigte. Bis Montag hatten davon bereits rund 7500 Bürgerinnen und Bürger Briefwahl beantragt. Rund 6200 Andernacher haben ihre Wahlbriefe bereits an die Verwaltung zurückgeschickt. In der Pellenz sind 13.832 Bürgerinnen und Bürger in den fünf Ortsgemeinden zur Wahl aufgerufen. Bis Wochenbeginn arbeitete die VG-Verwaltung rund 5600 Briefwahlanträge ab und nahm 3800 Rücksendungen bereits ausgefüllter Wahlscheine in Empfang.

4. Wie viele Wahlhelfer sind in Andernach und der Pellenz am Sonntag im Einsatz? Wer noch nicht per Brief abgestimmt hat, kann seine Stimme am Sonntag zwischen 8 und 18 Uhr im Wahllokal abgeben. Zahlreiche freiwillige Wahlhelfer sorgen gemeinsam mit den Mitarbeitern der Verwaltungen für einen geregelten Ablauf: In Andernach sind in den 16 Wahlbezirken 320 Wahlhelfer für die Kommunalwahl sowie 96 Wahlhelfer für die Europawahl im Einsatz, die von 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung unterstützt werden. In der Pellenz engagieren sich in den 25 Wahlbezirken sowie der VG-Verwaltung rund 300 Wahlhelfer.

5. Wie können sich die Bürger am Wahlabend über die Wahlergebnisse informieren? Im Andernach werden die Auszählungsergebnisse am Sonntag ab 18 Uhr in der Mittelrheinhalle auf einer Leinwand übertragen. Außerdem bietet die Stadt die Möglichkeit, sich über einen Link auf der Internetseite www.andernach.de über den Fortgang der Auszählung zu informieren. In der Pellenz gibt es am Sonntagabend nach Schließung der Wahllokale für die Bürger die Möglichkeit, im VG-Rathaus in Plaidt zusammenzukommen, um den aktuellen Stand der Auszählung zu verfolgen.

6. Wann steht das Wahlergebnis fest? Die Auszählung der Stimmen für die Wahl der kommunalen Gremien wird aller Voraussicht nach nicht am Sonntagabend abgeschlossen sein. In Andernach plant man daher, die Auszählung gegebenenfalls am Montag ab 10 Uhr in der Mittelrheinhalle fortzusetzen. Das Endergebnis der Stadtrats-, Ortsbeirats- und Ortsvorsteherwahlen wird bei der Sitzung des Wahlausschusses am Mittwoch, 12. Juni, 18 Uhr, im Ratssaal verkündet. In der Pellenz läuft die Auszählung der Kommunalwahl ebenfalls am Montag weiter. Die VG-Verwaltung bleibt deswegen an diesem Tag geschlossen. Die Wahlausschüsse werden in der Woche ab Montag, 17. Juni, tagen und die Wahlergebnisse offiziell feststellen

Bei Kommunalwahl darf gestrichen werden
Mittwoch, 5. Juni 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 05.06.2024 / Lokales
Von Markus Kratzer

Mit einem Listenkreuz gehen keine Stimmen verloren – Und wenn es zu viele sind, wird geheilt
Kreis MYK. Bei den Kommunalwahlen am 9. Juni kann sich der Wähler so richtig austoben – wenn er denn will. Denn insbesondere bei den Wahlen zum Kreistag und zu den Verbandsgemeinderäten lässt das rheinland-pfälzische Kommunalwahlgesetz bei der Stimmabgabe viele Möglichkeiten. In einer Serie haben wir die wichtigsten Fragen rund um die Kommunalwahl beantwortet. Auf größtes Interesse in der Leserschaft stieß dabei die Folge, die sich mit der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens, aber auch des Streichens von Namen auf Stimmzetteln befasst hat. Deshalb wollen wir zum Abschluss dieses „Wahlrecht“ noch einmal etwas ausführlicher beleuchten. Immer wieder stellen Wahlleiter und -helfer fest, dass Wähler ihr Stimmpotenzial nicht ausschöpfen. Das vermeiden sie, wenn sie bei einer Verhältniswahl (Wahl mit mehreren Vorschlägen) ein Listenkreuz machen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Personenstimmen. Sollten sie dann diese nicht alle vergeben haben, werden die „fehlenden“ Einzelstimmen unter den Kandidaten auf der angekreuzten Liste von oben nach unten verteilt. Das Kommunalwahlgesetz spricht hierbei von Auffüllstimmen. Sollte jemand beim Kumulieren (bei einer Verhältniswahl kann jeder Kandidat bis zu drei Personenstimmen erhalten) und Panaschieren (es können Kandidaten auf verschiedenen Wahlvorschlägen angekreuzt werden) mehr Einzelstimmen vergeben haben als zulässig, ist der Stimmzettel damit nicht ungültig. Dann bleiben von unten nach oben zunächst die Bewerber mit nur einer Stimme unberücksichtigt. Ist das Stimmenkontingent weiterhin überschritten, wird den Bewerbern mit zwei Stimmen – ebenfalls von unten nach oben – jeweils eine Stimme abgezogen, notfalls auch noch die zweite. Hier spricht man von Heilungsmöglichkeiten. Es besteht zudem die Möglichkeit, Namen auf Listen zu streichen. Dies empfiehlt sich, wenn jemand zwar einem Wahlvorschlag ein Listenkreuz geben will, aber mit der einen oder anderen Person auf dieser Liste nicht einverstanden ist. Das Streichen von Namen hat zur Folge, dass diese Personen bei der Vergabe von Auffüllstimmen unberücksichtigt bleiben. Aber auch bei einer Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag (möglich bei Stadt-, Gemeinderats- oder Ortsbeiratswahlen) können die Wähler Namen streichen. Auch hier werden bei einem Listenkreuz dann diesen Personen keine Stimmen zugeteilt. Zudem können hier – anders als bei der Verhältniswahl – weitere Namen von wählbaren Personen auf die Liste geschrieben werden. Die Wähler sollten aber darauf achten, dass sie nicht mehr Stimmen vergeben, als der zu wählende Rat Mitglieder hat. Die 1989 in Rheinland-Pfalz erstmals praktizierte Möglichkeit des Kumulierens, Panaschierens und des Streichens von Namen hat häufig zur Folge, dass der Wähler die Wahlvorschläge ordentlich durcheinanderwirbelt. Insgesamt, so sind sich Wahlexperten einig, machen Wählerinnen und Wähler mehr von der Möglichkeit einer Stimmengewichtung Gebrauch, wenn der Bekanntheitsgrad der Bewerber höher ist. Also ist bei einer Gemeinderatswahl die Chance, dass eine Listenrangfolge auf den Kopf gestellt wird, wesentlich höher als bei einer Kreistagswahl. Dass der Wahlmodus zu kompliziert sei, sieht der Landeswahlleiter nicht. „Der Anteil ungültiger Stimmen betrug 2019 im Landesdurchschnitt 2,5 Prozent. Diese Quote stellt das Wahlsystem nicht infrage, zumal auch oft bewusst ungültig gewählt wird“, heißt es aus Bad Ems.
Für weitere Informationen rund um die Kommunalwahl am 9. Juni verweist das Büro des Landeswahlleiters auf die Broschüre „Informationen für Wahlvorschlagsträger“, im Internet verfügbar unter der Adresse Serie "Die Wahl im Blick". Einen Kandidaten vom Wahlzettel streichen? Bei der Kommunalwahl ist das möglich. Um dieses und weitere Themen rund um das sogenannte Kumulieren und Panaschieren geht im letzten Teil unserer Serie zur Europa- und Kommunalwahl.
Kommentar
Ganz nah an den Entscheidungen
Geht es Ihnen auch so, dass die riesigen Stimmzettel zur Wahl des Kreistags und des Verbandsgemeinderats Sie erst einmal abschrecken? Haben Sie möglicherweise auch einen Horror vor der Vielzahl von Kreuzen, die Sie am 9. Juni machen können? Dann sollten Sie sich vor Augen führen, dass Sie mit keiner Wahl näher an politische Entscheidungen herankommen als bei der Kommunalwahl. Der Ortsbürgermeister, der gleich um die Ecke wohnt, die Gemeinderätin, die man beim Einkaufen trifft, das Mitglied des VG-Rats oder des Kreistags, das aus dem eigenen Ort kommt. Bei welchen politischen Prozessen hat man so direkt die Möglichkeit, mit den Beteiligten in Kontakt zu treten und seine Anmerkungen loszuwerden? Deshalb sollten wir die Kommunalwahl auch diesmal eher als Chance denn als Bürde begreifen. Nutzen wir die Möglichkeit, durch Kumulieren und Panaschieren unsere „ganz persönlichen Räte“ über Partei- und Listengrenzen hinweg zusammenzustellen. In einer Serie haben wir versucht, die wichtigsten Fragen rund um die bevorstehende Wahl zu beantworten. Es ist ein komplexes Feld, ohne Frage. Aber die Aussicht darauf, die Personen durch unsere Stimmabgabe zu fördern, von denen wir am ehesten glauben, dass sie in unserem Sinne agieren, sollte es uns wert sein, dass wir etwas genauer auf die riesigen Stimmzettel schauen.

E-Mail: markus.kratzer@rhein-zeitung.net
Markus Kratzer
zu den Kommunalwahlen am 9. Juni

Wer sind die neuen 720 Europa-Abgeordneten?
Von Marek Majewsky

Mittwoch, 5. Juni 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 05.06.2024 / Politik

Morgen starten die Niederländer die Wahl, am Sonntagfolgen Deutschland und viele andere Länder – Das sollte man wissen
Brüssel. Die Europawahl steht an, in Deutschland wird an diesem Sonntag gewählt – aber worüber wird eigentlich genau abgestimmt? Und welchen Einfluss hat das
Europaparlament? Ein Überblick: Wann findet die Europawahl statt?
Vom 6. bis zum 9. Juni können die Bürgerinnen und Bürger ihre Stimmen abgeben – je nach Land an einem anderen Tag. Den Auftakt machen die Niederländerinnen und Niederländer, die am morgigen Donnerstag, 6. Juni, an die Urne gehen können. Es folgen danach Irland, einen Tag darauf Lettland, Malta und die Slowakei. Im Rest der EU wird wie in Deutschland an diesem Sonntag, 9. Juni, gewählt. Mit den unterschiedlichen Daten sollen verschiedene Wahltraditionen in den Ländern beibehalten werden können. In der Bundesrepublik sind die Wahllokale wie auch bei Bundestagswahlen von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Wer wählt? Erstmals dürfen in Deutschland bei einer Europawahl auch Minderjährige abstimmen. Das Mindestalter für die Teilnahme an der Wahl wurde von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Damit hat sich die Zahl der Wahlberechtigten von rund 61,5 Millionen im Jahr 2019 auf knapp 65 Millionen Menschen für die bevorstehende Wahl erhöht. Deutschland ist damit eines der wenigen Länder, in dem sich Minderjährige an der Wahl beteiligen dürfen. Nach Angaben des EU-Parlaments von August des vergangenen Jahres ist dies sonst nur in Österreich, Belgien, Malta und Griechenland möglich. Das Mindestwahlalter in Griechenland liegt bei 17 Jahren. Insgesamt leben in der EU knapp 360 Millionen Wahlberechtigte. Deutsche, die nicht in Deutschland wohnen und an der Wahl teilnehmen wollen, müssen vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dabei gibt es laut der Bundeswahlleiterin unterschiedliche Verfahren, je nachdem in welchem Land man wohnt. Wer wird gewählt? Gewählt werden 720 Abgeordnete. Von der reinen Anzahl her sind das zwar weniger Politikerinnen und Politiker als bei der vergangenen Wahl, damals zogen 751 Volksvertreterinnen und -vertreter ins Parlament ein. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU verloren aber auch zahlreiche Abgeordnete ihr Mandat. Im Vergleich zur derzeitigen Zahl der Abgeordneten werden 15 Plätze mehr vergeben.
Wie sind die Abgeordneten auf die Länder verteilt? Deutschland ist das Land mit den meisten Wahlberechtigten und stellt als bevölkerungsreichstes Land in der EU auch die meisten Abgeordneten im EU-Parlament. Deutsche sind im Parlament aber dennoch unterrepräsentiert. Während ein deutscher Abgeordneter gemessen an der Gesamtbevölkerung im Schnitt grob 875 000 Menschen vertritt, sind es bei einem Abgeordneten aus Malta nur knapp 100 000. Gäbe es diese Ungleichheit nicht, müsste das Parlament entweder deutlich größer werden, oder die Bürgerinnen und Bürger der kleinsten EU-Länder würden lediglich von einem Abgeordneten oder einer Abgeordneten vertreten. Wie wird gewählt? Das unterscheidet sich von Land zu Land, teils von Partei zu Partei. In Deutschland stellen die meisten Parteien bundesweit Listen auf, deren Reihenfolge auf einem Parteitag festgelegt wird. Je mehr Stimmen eine Partei bekommt, desto mehr Menschen von dieser Liste ziehen ein. Bei der CDU/CSU werden Listen nicht bundesweit, sondern auf Landesebene verabschiedet. EU-weit einheitlich ist, dass die Anzahl der Abgeordneten einer Partei proportional zur Anzahl der erhaltenen Stimmen sein muss. Länderübergreifende Listen gibt es nicht. Welche Auswirkungen hat die Wahl? Welche Mehrheiten im Parlament organisiert werden können, hat entscheidenden Einfluss auf neue EU-Gesetze. So musste bei vielen aktuellen Vorhaben wie etwa dem Verbrenner-Aus oder umstrittenen Naturschutz- und Klimagesetzen eine Mehrheit im Parlament zustimmen. Auch bei der Verteilung von Geld wie der milliardenschweren EU-Agrarförderung hat das Parlament einen großen Einfluss. Die meisten Gesetze werden aber zusammen mit den EU-Staaten verhandelt und müssen auch im sogenannten Rat eine Mehrheit finden. Dort entscheiden Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen nationalen Regierungen. Auf die Mehrheitsverhältnisse in dieser Institution hat die Europawahl keinen direkten Einfluss. Die Besetzung der EU-Kommission nach der Wahl kann das Parlament hingegen beeinflussen. Die Behörde hat das alleinige Recht, konkrete EU-Rechtsakte vorzuschlagen, die dann von Parlament und den EU-Staaten ausgehandelt werden. Zwar ist es zunächst Aufgabe der Staats- und Regierungschefs, einen Vorschlag für die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten zu machen, das Parlament kann diesen aber ablehnen. In der Regel wird auch ein Kandidat aus den Reihen der größten Fraktion im Parlament vorgeschlagen. Der Rat und der designierte Präsident erarbeiten dann eine Liste der restlichen Kommissare, je einer aus jedem EU-Staat. Das Parlament muss auch der Ernennung der restlichen Kommissare zustimmen. Welche nationalen Besonderheiten gibt es? In Deutschland gibt es wie etwa auch in den Niederlanden keine Sperrklausel. Das heißt, sobald eine Partei rund 1 Prozentpunkt bekommt, kann sie mit einem Sitz im Parlament rechnen. In den Niederlanden braucht es knapp 3,25 Prozent für einen Sitz. Andere Länder haben hingegen eine Sperrklausel. In Frankreich etwa muss eine Partei mindestens 5 Prozent der Stimmen auf sich vereinen, in Österreich sind es 4 Prozent. Zudem besteht in einigen EU-Ländern formell eine Wahlpflicht. Das ist etwa in Belgien, Luxemburg oder Griechenland der Fall. Das Europaparlament schrumpft nach dieser Wahl aufgrund des Brexits von 751 auf 720 Abgeordnete.
Foto: Jean-Francois Badias/dpa

Donnerstag, 23. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen
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Mittwoch, 8. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 08.05.2024 / Lokales
Die kommunale Familie ist ohne Hierarchie
Von Markus Kratzer

So eine Sitzung muss gut vorbereitet sein. Die Kompetenzen der kommunalen Gremien vom Kreis bis zur Ortsgemeinde sind klar geregelt.
Was sind eigentlich die Aufgaben der Kreistage und Räte, die am 9. Juni neu gewählt werden?
Über mindestens drei kommunale Parlamente entscheiden die Wählerinnen und Wähler in Rheinland-Pfalz am 9. Juni: die Zusammensetzung des Kreistags, des Verbandsgemeinderats und des Stadt- oder Gemeinderats. Aber wofür sind diese Gremien überhaupt zuständig, wie beeinflussen sie unseren Alltag? Stefan Heck vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz beantwortet diese Fragen rund um die Kommunalwahlen.
Welche originären Aufgaben hat ein Kreistag?
Der Kreistag entscheidet über alle wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises. Diese sind in Paragraf 2 und 25 der Landkreisordnung (LKO) geregelt. Es handelt sich um überörtliche, kreisgebietsbezogene Aufgaben, die durch die Landkreise eigenverantwortlich sachgerecht erfüllt werden können und die nicht anderen Verwaltungsträgern zur Entscheidung zugewiesen sind. Beispielhaft seien folgende Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises genannt: Schulen, Sozial- und Jugendhilfe, Kreisstraßen, Abfallwirtschaft oder den ÖPNV. Vor allem in diesen Bereichen nehmen Bürger Entscheidungen des Landkreises unmittelbar wahr. Der Landkreis kann nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufgabenzuweisung tätig werden. Paragraf 2 LKO regelt daneben ein Aufgabenfindungsrecht für auf das Kreisgebiet bezogene öf­fentliche Aufgaben.
Wo werden die Gemeinden vor Ort mit Entscheidungen des Kreistags konfrontiert?
Für die Gemeinde als Rechtsträger ist die an den Kreis zu leistende Kreisumlage unmittelbar spürbar. Die Kreisumlage dient der Finanzierung kreiseigener Aufgaben. Die Umlage schränkt die Handlungsspielräume der Gemeinden unmittelbar ein.
Kann der Kreis in die Ortsgemeinden „durchregieren“ – und wenn ja, in welchen Bereichen?
Nein. Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sind jeweils kommunale Gebietskörperschaften. Als solche sind sie keine unmittelbaren Teile der Staats- und Landesverwaltung, sondern jede Einheit ist für sich selbstständig und mit eigenen Rechten ausgestattet. Insbesondere die Gemeinden sind Grundlage des demokratischen Staates. Die Gemeinden, Städte, Verbandsgemeinden und Landkreise sind Teil der Gesellschaft. Der Staat übt „nur“ die Rechtsaufsicht aus, denn die Gemeinden verwalten sich selbst im Rahmen der Gesetze. Die Rechtsaufsicht erfolgt durch die Aufsichtsbehörden. Es gibt auch innerhalb der „kommunalen Familie“ keine Hierarchie, kein „Über“ und „Unter“.
Welche Zuständigkeiten hat ein Verbandsgemeinderat?
Der Verbandsgemeinderat entscheidet über alle wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde, geregelt in der Gemeindeordnung (GemO) Paragraf 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraf 32 GemO. Einen Katalog von eigenen Aufgaben der Verbandsgemeinden enthält Paragraf 67, Absätze 1 bis 3, GemO, wie etwa den örtlichen Brandschutz (Feuerwehr), zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, Flächennutzungsplanung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Hier geht es auch etwa um die Gebührenfestsetzung und die Durchführung der Aufgabe selbst. Zudem kann die Verbandsgemeinde nach Paragraf 67, Abs. 3, GemO die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind.
Welche Auswirkungen haben Beschlüsse eines Verbandsgemeinderats für eine einzelne Ortsgemeinde?
Insbesondere die Entscheidung über die Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage betrifft die verbandsangehörigen Gemeinden. Im Gegensatz zur Kreisumlage finanziert die Ortsgemeinde mit der Verbandsgemeindeumlage „ihre Verwaltung“, hat also eine für sich unmittelbare Gegenleistung aus dieser Umlage. Die verbandsgemeindeeigenen Aufgaben nimmt die Verbandsgemeinde nach Paragraf 67 GemO nämlich „anstelle“ der Ortsgemeinden – also für sie – wahr. Die Ortsgemeinden nehmen auch hieran unmittelbaren Einfluss, denn der Ortsbürgermeister hat eine beratende Stimme im Verbandsgemeinderat, im Kreistag nicht. Auch auf die Aufgabenwahrnehmung der Verbandsgemeinde nehmen die Ortsgemeinden über die Einbindung der Ortsbürgermeister in die Entscheidungsfindung der Verbandsgemeindegremien Einfluss.
Kann denn eine Verbandsgemeinde in ihre Gemeinden „durchregieren“ – und wenn ja, wann könnte dies der Fall sein?
Nein, auch das ist nicht möglich. Der Verbandsgemeinderat ist nicht vorgesetzte Instanz des Ortsgemeinderats, wenn auch beispielsweise die Flächennutzungsplanung Einfluss auf die daraus zu entwickelnden Bebauungspläne hat. Dazu sind allerdings umfangreiche Mitwirkungsrechte der jeweils betrof­fenen Ortsgemeinden verbrieft.
Welche Entscheidungsbefugnis hat ein Ortsgemeinderat?
Die Ortsgemeinde bedarf für ihr Tätigwerden – im Gegensatz zu Landkreis und Verbandsgemeinde – keines gesonderten Kompetenztitels, wie es Anfang der 1980erJahre das Bundesverfassungsgericht in der berühmten Rastede-Entscheidung zutref­fend formuliert hat. Die Ortsgemeinde kann sich aller Dinge des täglichen Lebens annehmen, die auf ihren örtlichen Wirkungskreis bezogen sind. Man spricht hier von der sogenannten Allzuständigkeit. Der Ortsgemeinderat entscheidet über alle wichtigen Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinde in dem vorbezeichneten Rahmen der Allzuständigkeit der Gemeinden (Paragrafen 2 und 32 Gemeindeordnung). Im Wesentlichen ist das die gesamte Infrastruktur – Gemeindestraßen, Wege und Plätze, Ortsbildgestaltung, Ausweisung und Erschließung von Bau- und Gewerbegebieten, Energiewende, Einrichtungen der Begegnung, Grünflächen, Friedhof, Kindertagesstätten, soziales Umfeld, Seniorentaxi, Integrationsarbeit, Kultur und Brauchtum.
Kann sich ein Ortsgemeinderat im Streitfall auch Entscheidungen einer höheren Ratsinstanz „widersetzen“?
Lediglich der Staat hat das Recht, tätig zu werden, wenn durch gemeindliches Handeln geltendes Recht verletzt wird. Wie jeder Bürger oder andere Rechtsträger auch kann sich die Gemeinde aber gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht (also der Staatsaufsicht) zur Wehr setzen und dann auch den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Die Gemeinden sind damit nicht schutzlos.
Gibt es denn Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit?
Ja, der interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) von Gebietskörperschaften wird zukünftig eine stärkere Bedeutung zukommen, um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Durch gemeinsame Aufgabenwahrnehmung können Vorteile aus Synergieef­fekten gewonnen werden, ohne dass Eigenständigkeit oder Identität verloren geht. Darüber hinaus ist die IKZ eine geeignete Alternative, um dem gegenwärtigen Fachkräftemangel zu begegnen. Kooperationen schaffen Freiraum für Spezialisierungen, und so können zum Beispiel Stellen, die sonst nur als Teilzeitstelle ausgeschrieben werden können, als Vollzeitstelle ausgeschrieben werden. Das Potenzial an interkommunaler Zusammenarbeit ist auch mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung noch nicht ausgeschöpft. Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben daher im Januar 2024 eine Vereinbarung unterzeichnet, um gemeinsam die Potenziale der IKZ in Rheinland-Pfalz zu heben.

Dienstag, 7. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 07.05.2024 / Rheinland-Pfalz
Briefwahlunterlagen sind ab sofort erhältlich

Wie man sie bekommt und dann damit umgeht Rheinland-Pfalz. Die rund 3,2 Millionen Wahlberechtigten in Rheinland-Pfalz können ab sofort Briefwahlunterlagen für die Europa- und die Kommunalwahlen am 9. Juni beantragen. Die Wahlbenachrichtigungen, mit denen die Briefwahlunterlagen ganz einfach beantragt werden können, müssen spätestens am 21. Mai ausgegeben werden, wie der Landeswahlleiter am Montag in Bad Ems mitteilte. Die Anträge auf Briefwahl können aber auch persönlich oder per E-Mail bei den zuständigen Verwaltungen der Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden oder kreisfreien Städte gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Der Anteil der Briefwähler hat stetig zugenommen. Bei der Europawahl und den Kommunalwahlen 2019 lag er bei 44 Prozent. Der Briefwahlanteil bei der Landtagsund Bundestagswahl 2021 lag sogar bei mehr als 60 Prozent – allerdings war das während der Corona-Pandemie. Die Briefwahlunterlagen erhalten neben dem eigentlichen Wahlschein, den Stimmzetteln und einem Merkblatt zwei unterschiedlich farbige Umschläge. In den Stimmzettelumschlag werden die ausgefüllten Stimmzettel gesteckt und der Umschlag zugeklebt. In den Wahlbriefumschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der Umschlag mit den Stimmzetteln. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein und sollte daher spätestens am 4. Juni in den Briefkasten geworfen werden, so der Landeswahlleiter. Möglich ist es auch, die Briefwahl vor Ort zu beantragen und direkt im Bürgerbüro zu wählen. Die Wahlscheine müssen spätestens bis zum 7. Juni beantragt werden. In nachgewiesenen Krankheits- oder anderen Ausnahmefällen geht das auch noch bis zum Wahltag um 15 Uhr. Bei der Europawahl dürfen erstmals auch 16- und 17-Jährige ihre Stimmen abgeben, bei den Kommunalwahlen liegt die Altersgrenze weiterhin bei 18 Jahren. Zu den Kommunalwahlen sind alle EU-Bürger automatisch wahlberechtigt, bei der Europawahl müssen nicht-deutsche EU-Bürger die Teilnahme an der Wahl in Deutschland beantragen. Ira Schaible

Dienstag, 7. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 07.05.2024 / Lokales
Bei Stimmen-Patt kann das Los entscheiden
Von Markus Kratzer

Wenn es nach der Auszählung bei der Kommunalwahl um den „letzten“ Sitz geht Kreis MYK. Die Kreuze sind gemacht, die Stimmen ausgezählt. Wie geht es nun weiter in den Kommunen? Damit beschäftigt sich der sechste Teil unserer Serie rund um die Kommunalwahlen am 9. Juni. In Zusammenarbeit mit dem Büro des Landeswahlleiters beantworten wir heute Fragen zur Stichwahl, zur Zusammensetzung der Räte und zu den konstituierenden Sitzungen.
Wie errechnet sich nach der Wahl die Zusammensetzung des neuen Rats?
Bei der sogenannten Verhältniswahl werden zunächst die insgesamt abgegebenengültigen Stimmen sowie die gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen entfallen, ermittelt. Nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Laguë/Schepers werden anschließend die zu vergebenden Sitze
– entsprechend dem vorher ermittelten Stimmenanteil – auf diese Gruppierungen verteilt. Die auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze werden dann den Bewerberinnen und Bewerbern des jeweiligen Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Findet eine Mehrheitswahl statt, so sind die wählbaren Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt.
Welcher Kandidat erringt bei einer Stimmengleichheit den „letzten“ Ratssitz?
Sollte es bei der Verhältniswahl im Rahmen der Verteilung der Sitze innerhalb eines Wahlvorschlagsträgers zu einer Patt-Situation kommen, haben also zwei oder mehrere Bewerber dieselbe Stimmenzahl, so entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Bei der Mehrheitswahl entscheidet in diesem Falle das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
Wann ist eine Stichwahl erforderlich?
Eine Stichwahl im Rahmen der Direktwahl der Landräte, Bürgermeister und Ortsvorsteher findet dann statt, wenn kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Die beiden Bewerber, die bei der ersten Wahl, also der Hauptwahl, die meisten Stimmen erhalten haben, gehen erneut ins Rennen um die Wählergunst. Zu einer Stichwahl kann es demzufolge nur kommen, wenn bei einer Direktwahl (mindestens) zwei Bewerber oder mehr antreten.
Wann findet die Stichwahl statt und welche Vorbereitungen müssen dafür getrof­fen werden?
Die Stichwahl findet grundsätzlich innerhalb von 21 Tagen nach der Hauptwahl, in der Regel am zweiten oder dritten Sonntag danach, statt. Alle Wahlberechtigten erhalten eine kombinierte Wahlbenachrichtigung für die Hauptwahl und eine eventuell stattfindende Stichwahl. Am Tag der Hauptwahl wird ihnen nach der Stimmabgabe im Wahllokal die Wahlbenachrichtigung vom Wahlvorstand wieder ausgehändigt, damit sie diese bei der Stichwahl erneut vorlegen können. Personen, die erst für eine etwa notwendige Stichwahl wahlberechtigt sind, werden bereits in das Wählerverzeichnis der Hauptwahl eingetragen und erhalten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung. Sie sind allerdings darüber zu unterrichten, dass sie nur für die etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind. Der Wahlleiter hat für die Stichwahl neue Stimmzettel mit den beiden antretenden Bewerbern zu erstellen und darüber hinaus den Tag der Stichwahl sowie die Namen der an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber öf­fentlich bekannt zu machen. Das fachlich zuständige Innenministerium hat den Tag etwa notwendig werdender Stichwahlen landeseinheitlich auf Sonntag, 23. Juni, festgesetzt.
Wann ist das Wahlergebnis amtlich?
Einige Tage nach der Wahl prüft der zuständige Wahlausschuss aufgrund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt dann das amtliche Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.
Bis wann müssen sich die neuen Räte konstituieren?
Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Stadt-/Gemeinderats ist spätestens vier Wochen nach seiner Wahl, spätestens am 9. Juli einzuberufen.
Wie werden Bürgermeister in ihr Amt eingeführt?
Der Bürgermeister wird in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderats ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt. Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters obliegen dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder dem (noch im Amt befindlichen) allgemeinen Vertreter, mithin dem „geschäftsführenden“ Bürgermeister oder im Vertretungsfall dem „geschäftsführenden“ Beigeordneten. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht oder noch nicht vorhanden, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied. Der für die Ernennung, die Vereidigung und die Amtseinführung Zuständige hat die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Ernennungsurkunde auszufertigen und den neu gewählten ehrenamtlichen Bürgermeister zum Ehrenbeamten zu ernennen. Nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde hat er den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung zu vereidigen und in sein Amt einzuführen. Bei einer Wiederwahl entfallen Vereidigung und Amtseinführung.
Wie werden Beigeordnete in ihr Amt eingeführt?
Die Ernennung der Beigeordneten, ihre Vereidigung und die Einführung in das Amt obliegen dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ernannten und in sein Amt eingeführten neuen Bürgermeister. Gibt es (noch) keinen neuen Bürgermeister, da in der Gemeinde eine Nachholungs- oder Wiederholungswahl durchzuführen ist, obliegt diese Aufgabe dem „geschäftsführenden“ Bürgermeister oder Beigeordneten oder dem vom Gemeinderat hiermit beauftragten Ratsmitglied. Im Fall der Wiederwahl eines Beigeordneten entfallen Vereidigung und Amtseinführung.
Was passiert, wenn in einer Ortsgemeinde mangels Bewerber keine Urwahl stattgefunden hat und es der Gemeinderat in der Folgezeit nicht schafft, einen
Bürgermeister zu wählen?
Zunächst nehmen die Beigeordneten die Amtsgeschäfte in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis wahr. Gegebenenfalls hat die zuständige Aufsichtsbehörde einen Beauftragten zu bestellen, wenn die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert.
Was geschieht, wenn ein gewählter Bürgermeister die Wahl nicht annimmt?
In diesem Fall ist die Wahl innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Die zuständige Aufsichtsbehörde (bei Ortsgemeinden ist dies die Kreisverwaltung) setzt den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl fest. Es sind neue Wahlvorschläge aufzustellen und einzureichen.
Was passiert, wenn ein gewähltes Gemeinderatsmitglied die Wahl nicht annimmt?
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so ist eine Ersatzperson einzuberufen. Bei der sogenannten Verhältniswahl – es gab mindestens zwei Wahlvorschläge – sind die noch nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags, aus dem das Ratsmitglied kommt, in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzleute. Bei der Mehrheitswahl – es war kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen – ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl einzuberufen.
Was geschieht, wenn innerhalb der Legislaturperiode ein Bürgermeister zurücktritt?
In diesem Fall soll die Wahl des Nachfolgers spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. In der Zwischenzeit übernehmen die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die Amtsgeschäfte.
Und was passiert, wenn ein Gemeinderatsmitglied ausscheidet?
Auch wenn ein Ratsmitglied im Laufe der Legislaturperiode aus dem Gemeinderat ausscheidet, ist eine Ersatzperson zu berufen. Der jeweilige Wahlleiter hat die Ersatzperson zu benachrichtigen.
Für weitere Informationen rund um die Kommunalwahl am 9. Juni verweist das
Büro des Landeswahlleiters auf die Broschüre „Informationen für Wahlvorschlagsträger“, im Internet verfügbar unter der Adresse 2 Wochen nach dem Wahltermin finden eventuelle Stichwahlen statt. Das Mainzer Innenministerium hat den 23. Juni als Termin dafür festgesetzt. Mit der Stimmabgabe am 9. Juni muss es noch nicht vorbei sein. Eventuelle Stichwahlen finden zwei Wochen später statt. Foto: dpa/Michael Kappe

Samstag, 4. Mai 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 04.05.2024 / Lokales
Zuerst wird die Europawahl ausgezählt
Von Markus Kratzer

Wir beantworten wichtige Fragen zum Urnengang am
9. Juni – Heute: Die Arbeit von Wahlvorstand und Helfern

Kreis MYK. Wenn am Sonntag, 9. Juni, um 18 Uhr die Wahllokale schließen, hat der Wähler seine (Bürger-)Pflicht getan, für viele ehrenamtliche Helfer geht die Arbeit
dann aber erst so richtig los. In unserer Serie rund um die Kommunalwahl beantworten wir heute in Zusammenarbeit mit dem Büro des Landeswahlleiters wichtige
Fragen rund um die Auszählung und die Aufgaben der Wahlhelfer.
In welcher Reihenfolge wird ausgezählt, wenn um 18 Uhr die Wahllokale schließen?
Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr wird zunächst mit der Auszählung der Stimmen für die Europawahl begonnen. Die Zählung der Stimmen für die Kommunalwahlen erfolgt erst nach Feststellung des Ergebnisses der Europawahl. Die Reihenfolge der Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Kommunalwahlen ist folgendermaßen festgelegt: zunächst die Wahl der Landräte und hauptamtlichen Bürgermeister, dann die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister, danach die Wahl der Ortsvorsteher. Es folgt die Kreistagswahl in den Landkreisen beziehungsweise die Stadtratswahl in den kreisfreien Städten, danach die Verbandsgemeinderatswahl, die Gemeinderatswahl und zum Schluss die Ortsbeiratswahl. In kreisfreien Städten und Landkreisen im Bereich des Bezirksverbands Pfalz, in denen gleichzeitig die Wahl zum Bezirkstag stattfindet, ist das Wahlergebnis für die Bezirkstagswahl nach der Zählung der Stimmen für die Europawahl zu ermitteln.
Gibt es am Wahlsonntag Auswirkungen dadurch, dass das Wahlalter bei der Europawahl auf 16 Jahre abgesenkt wurde?
In den Wählerverzeichnissen, die den Wahlvorständen zur Verfügung stehen, ist genau aufgeführt, für welche Wahlen die Wahlberechtigten ihre Stimmen abgeben
dürfen. So sind die 16- und 17-jährigen Wählerinnen und Wähler ausschließlich für die Europawahl stimmberechtigt und erhalten von den Wahlvorständen auch nur für diese Wahl einen Stimmzettel.
Muss die Auszählung zwingend am Sonntag der Wahl abgeschlossen sein?
Nein, die Auszählung muss am Wahltag nicht abgeschlossen werden. Der Wahlvorstand kann den Beschluss fassen, sich zu vertagen. In kreisfreien Städten, großen
kreisangehörigen Städten und in verbandsfreien Gemeinden und Städten kann dies durch sogenannte Auszählungsvorstände erfolgen, die die Ergebnisermittlung zentral fortsetzen dürfen. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung macht öf­fentlich bekannt, wo und in welchem Zeitraum die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Wahltag fortgesetzt wird.
Nach welchem Verfahren werden die Stimmzettel ausgezählt, und was ist dafür charakteristisch?
Bei der Verhältniswahl richtet sich seit dem Jahr 2019 die Auszählung nach Paragraf 41 des Kommunalwahlgesetzes und damit nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. Die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien/Wählergruppen zuzuteilen ist, wird mithilfe eines nicht von vornherein feststehenden Zuteilungsdivisors ermittelt. Der Zuteilungsdivisor ist zutreffend, wenn die Summe der damit für die einzelnen Listen ermittelten und gerundeten Sitzzahlen mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze übereinstimmt. In vielen Fällen ergibt schon der erste Rechengang ein zutreffendes Ergebnis. Falls aufgrund des zunächst verwendeten Zuteilungsdivisors zu viele Sitze vergeben werden, muss der Divisor heraufgesetzt, falls zu wenige Sitze vergeben werden, muss er herabgesetzt werden. Eine Sperrklausel gibt es bei Kommunalwahlen nicht. Bei der Mehrheitswahl richtet sich die Verteilung der Sitze nach Paragraf 43 des Kommunalwahlgesetzes. Danach sind die wählbaren Personen in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt.
Sind technische Hilfsmittel bei der Auszählung erlaubt?
Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen; davon wird landesweit Gebrauch gemacht.
Ist die Auszählung öffentlich?
Die Wahlhandlung selbst – bis auf die Stimmabgabe in der Wahlkabine – und auch die Auszählung und die Ermittlung der Ergebnisse sind öf­fentlich. Jedermann hat Zutritt.
Wie viele Wahlhelfer sind für die Wahl erforderlich?
Landesweit gibt es rund 4100 Urnenwahlvorstände und 1200 Briefwahlvorstände, in denen etwa 50 000 Wahlhelfer (Mitglieder der Wahlvorstände) ihren ehrenamtlichen Dienst verrichten.
Wie setzt sich der Wahlvorstand zusammen?
Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und drei bis acht wahlberechtigten Beisitzern oder Gemeindebediensteten und einem Schriftführer. Der Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer sollten mindestens 18 Jahre alt sein, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet, also in der Stadt oder Gemeinde haben.
Was muss ich tun, wenn ich Wahlhelfer werden will?
Wer als Wahlhelfer in einem Wahlvorstand mitarbeiten möchte, sollte sich möglichst bald mit der zuständigen Verwaltung (Stadt oder Verbandsgemeinde) in Verbindung setzen.
Welche Aufgaben und Pflichten haben die Wahlhelfer am 9. Juni denn konkret?
Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, am Wahltag für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung im Wahllokal zu sorgen. Er überprüft das Stimmrecht der Wähler
entsprechend den Eintragungen im Wählerverzeichnis, händigt die Stimmzettel an die Wähler aus und ermittelt nach Abschluss der Wahlhandlung das Ergebnis der Wahl im Stimmbezirk. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände zählen die Ergebnisse der abgegebenen Briefwahlstimmen aus.

Für weitere Informationen rund um die Kommunalwahl am 9. Juni verweist das Büro des Landeswahlleiters auf die Broschüre „Informationen für Wahlvorschlagsträger“, im Internet verfügbar unter der Adresse www.wahlen.rlp.de/kommunalwahlen/rund-um-die-wahl/so-wird-gewaehlt. 4100 Urnenwahlvorstände gibt es landesweit bei den Kommunalwahlen. Hinzu kommen rund 1200 Briefwahlvorstände. Für wen der Wähler bei der Europawahl gestimmt hat, ist am Wahlabend des 9. Juni die erste Frage, die beantwortet werden muss. Erst danach werden die Kommunalwahlstimmen ausgezählt.

Montag, 22. April 2024, Rhein-Zeitung Andernach & Mayen 22.04.2024 / Lokales
Bei Mehrheitswahl ist auch mehr möglich
Von Markus Kratzer

Wir beantworten wichtige Fragen rund um den Urnengang am 9. Juni – Im dritten Serienteil geht es um den Stimmzettel Koblenz/Kreis MYK. Ein Kreuz bei der Urwahl des ehrenamtlichen Stadt- oder Ortsbürgermeisters, jede Menge mehr Möglichkeiten bei den Wahlen zum Gemeindeoder Stadtrat, zum Verbandsgemeinderat oder auch zum Kreistag. Am Sonntag, 9. Juni, werden die Wählerinnen und Wähler mit einer Vielzahl verschiedener Stimmzettel in unterschiedlichen Größen konfrontiert. In Zusammenarbeit mit dem Büro des Landeswahlleiters in Bad Ems widmen wir diesem Thema den dritten Teil unserer Serie zur rheinland-pfälzischen Kommunalwahl.

Wie viele Stimmen kann ich bei den einzelnen Wahlen vergeben?
Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Anzahl der Ratsmitglieder leitet sich aus der Einwohnerzahl der jeweiligen Kommune ab. Wie viele Stimmen abgegeben werden können, ist auf dem Stimmzettel vermerkt. Muss ich alle Stimmen vergeben oder kann ich auch nur eine Liste oder einzelne Personen ankreuzen? Die Wählerinnen und Wähler müssen nicht alle Stimmen an Bewerberinnen und Bewerber einzeln vergeben; sie können ihre Stimmen auch mit nur einem Kreuz an einen Wahlvorschlag im Ganzen vergeben, indem sie das entsprechende Feld in der Kopfzeile kennzeichnen (Listenstimme).
In diesem Fall wird den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags von oben nach unten jeweils eine Stimme zugeteilt. Darüber hinaus kann man auch neben einer Listenstimme noch einzelne Stimmen an bestimmte Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Die verbleibenden Reststimmen werden wiederum über die Listenstimme von oben nach unten verteilt.

Was bedeutet Kumulieren?
An eine Bewerberin oder einen Bewerber können bis zu drei Stimmen vergeben werden. Kumulieren bedeutet Stimmen anzuhäufen. Und was kann man sich unter Panaschieren vorstellen? Die Wählerinnen und Wähler sind nicht an einen Wahlvorschlag gebunden, sondern können unabhängig von den vorgeschlagenen Listen an Personen ihrer Wahl – auch in mehreren Wahlvorschlägen – ihre Stimmen vergeben. Warum stehen auf einigen Listen Namen doppelt oder sogar dreifach? In diesem Fall hat der Wahlvorschlagsträger Bewerberinnen oder Bewerber mehrfach, also zweimal oder dreimal, aufgeführt. Dies deshalb, weil der Partei oder der Wählergruppe nicht in ausreichendem Umfang Bewerber zur Verfügung stehen. Damit keine Stimme verloren geht, werden einzelne Kandidaten bis zu dreimal aufgeführt. Allerdings können – bei Einzelstimmenvergabe – auch an mehrfach benannte Bewerberinnen und Bewerber maximal drei Stimmen vergeben werden.
Lediglich bei der automatischen Stimmenzuteilung über die Listenstimme erzielen diese so viele Stimmen (doppelt/dreifach), wie sie vom Wahlvorschlagsträger angegeben wurden.

Kann ich auch Personen wählen, deren Name(n) nicht auf der Liste steht?
Bei einer sogenannten Verhältniswahl, also wenn mindestens zwei Wahlvorschläge zugelassen werden, ist dies nicht möglich, dann sind die Wählerinnen und Wähler an diese Wahlvorschläge gebunden. Wird jedoch nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen und es kommt zur sogenannten Mehrheitswahl, dann können die Wählerinnen und Wähler wahlberechtigte Personen auf dem Stimmzettel vermerken. Dafür sehen die Stimmzettel entsprechende Leerzeilen vor. Diese Personen erhalten dann eine Stimme.

Warum ist der Stimmzettel bei manchen Wahlen zum Gemeinderat ohne vorgegebene Namen?
Dies ist dann der Fall, wenn gar kein Wahlvorschlag eingereicht beziehungsweise zugelassen worden ist. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag schreiben die Wählerinnen und Wähler wahlberechtigte Personen auf den leeren Stimmzettel, maximal so viele, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag ist an die Wahlberechtigten des Wahlgebiets – also der Gemeinde oder des Ortsbezirks – der Stimmzettel spätestens am dritten Tag vor der Wahl zu verteilen.

Kann ich bei der Urwahl zum Ortsbürgermeister oder zum Ortsvorsteher mehr als eine Person ankreuzen?
Nein! Hier kann immer nur eine Stimme vergeben werden. Warum findet in vereinzelten Gemeinden überhaupt keine Urwahl zum Ortsbürgermeister oder zum Ortsvorsteher statt? Hier hat sich keine wählbare Person gefunden, die sich zur Wahl stellt. Insoweit fällt die Urwahl aus. Damit trotzdem ein Bürgermeister oder ein Ortsvorsteher ernannt
werden kann, wählen die Ratsmitglieder des neuen Gemeinderats dann eine Person, die bereit ist, das Amt zu übernehmen.
Für weitere Infos rund um die Kommunalwahl am 9. Juni verweist das Büro des Landeswahlleiters auf die Broschüre „Informationen für Wahlvorschlagsträger“, im Internet verfügbar unter der Adresse www. wahlen.rlp. de/kommunalwahlen/rundum-die-wahl/so-wird-gewaehlt